Betreuungs- und Sozialrecht
Können Volljährige auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie einen Betreuenden (§ 1896 BGB).
- Beratung zu Pflegeleistungen
- Beratung und Unterstützung zum Persönlichen Budget
- Beratung von ehrenamtlichen Betreuenden
- Organisation ärztlicher Versorgung
- Beauftragung von Pflegediensten
- Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Ermöglichung von Klinikaufenthalten
- Korrespondenz mit Krankenkassen und Versicherungen
- Zuzahlungsbefreiungen
- Geltendmachung von Renten, Sozialhilfe oder sonstigen sozialrechtlichen Ansprüchen
- Prüfung Unterhaltspflichten
- Erbangelegenheiten
- Verwaltung von Vermögen und Finanzen
- Schuldner*innenberatung / Entschuldung
- Verträge prüfen, abschließen oder abwickeln
- Erhaltung von Wohnraum
- Prüfung und Abschluss von Mietverträgen
- Leben in der eigenen Wohnung sichern
- Organisation von Plätzen in Wohngemeinschaften oder Heimen
- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
- Beratung und Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten und in Strafverfahren